Voraussetzungen für komplette Pauschale: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Normalfall wird die komplette Pauschale für ein Schulhalbjahr ausbezahlt. Wichtiges Kriterium hierfür ist, dass eine Kostenübernahmeerklärung für mind. 4 Monate im Schulhalbjahr gültig ist oder noch beantragt werden kann. | |||
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| <u>Fälle in denen die volle Pauschale ausbezahlt wird:</u> | |||
1. Sie melden uns am Schulhalbjahresbeginn (z.B. im Oktober) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung bis einschl. 31.12. gültig ist. Hier bezahlen wir die volle Pauschale, da die Kostenübernahmeerklärung 4 Monate im Schulhalbjahr gültig ist, nämlich September bis Dezember. | 1. Sie melden uns am Schulhalbjahresbeginn (z.B. im Oktober) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung bis einschl. 31.12. gültig ist. Hier bezahlen wir die volle Pauschale, da die Kostenübernahmeerklärung 4 Monate im Schulhalbjahr gültig ist, nämlich September bis Dezember. | ||
2. Sie melden uns am Schulhalbjahresbeginn (z.B. im Oktober) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung bis einschl. 30.11. des Jahres gültig ist. Hier zahlen wir die komplette Pauschale für das Mittagessen aus, da die Möglichkeit besteht, dass die Kostenübernahmeerklärung noch verlängert wird und somit eine Gültigkeit von mind. 4 Monaten im Schulhalbjahr erreicht wird. | 2. Sie melden uns am Schulhalbjahresbeginn (z.B. im Oktober) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung bis einschl. 30.11. des Jahres gültig ist. Hier zahlen wir die komplette Pauschale für das Mittagessen aus, da die Möglichkeit besteht, dass die Kostenübernahmeerklärung noch verlängert wird und somit eine Gültigkeit von mind. 4 Monaten im Schulhalbjahr erreicht wird. | ||
3. Sie melden uns in der Mitte des Schulhabljahres (z.B. Dezember) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung von 01.08. bis 30.11. gültig war. Hier bezahlen wir die volle Pauschale, da die Möglichkeit besteht, dass die Kostenübernahmeerklärung verlängert. | 3. Sie melden uns in der Mitte des Schulhabljahres (z.B. Dezember) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung von 01.08. bis 30.11. gültig war. Hier bezahlen wir die volle Pauschale, da die Möglichkeit besteht, dass die Kostenübernahmeerklärung verlängert wird und somit eine Gültigkeit von mind. 4 Monate im Schulhalbjahr erreicht wird. | ||
<u>Fälle, in denen die volle Pauschale '''nicht''' ausbezahlt wird:</u> | <u>Fälle, in denen die volle Pauschale '''nicht''' ausbezahlt wird:</u> | ||
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1. Sie melden uns Mitte des Schulhalbjahres (z.B. Dezember) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung von 01.12. bis 28.02. des Folgejahres gültig ist. Eine Kostenübernahmeerklärung mit einer Gültigkeit vor dem 01.12. liegt nicht vor. Hier können wir nur den Zuschuss für 3 Monate (Dezember - Februar) ausbezahlen, da keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Gültigkeit im Schulhalbjahr auf 4 Monate verlängert wird. | 1. Sie melden uns Mitte des Schulhalbjahres (z.B. Dezember) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung von 01.12. bis 28.02. des Folgejahres gültig ist. Eine Kostenübernahmeerklärung mit einer Gültigkeit vor dem 01.12. liegt nicht vor. Hier können wir nur den Zuschuss für 3 Monate (Dezember - Februar) ausbezahlen, da keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Gültigkeit im Schulhalbjahr auf 4 Monate verlängert wird. | ||
2. Sie melden uns Ende des Schulhalbjahres (z.B. Juli) ein Kind, für das Kostenübernahmeerklärungen | 2. Sie melden uns Ende des Schulhalbjahres (z.B. Juli) ein Kind, für das Kostenübernahmeerklärungen von Juli bis August vorliegt. Hier können wir den Zuschuss nur für 2 Monate ausbezahlen, da die Kostenübernahmeerklärungen insgesamt nur eine Gültigkeit für 2 Monate aufweist. Hier ist zu beachten, dass für den Monat August nur Mittagsverpflegungskosten ausbezahlt werden können, sofern diese auch tatsächlich anfallen. Auf dem Meldebogen ist dies entsprechend zu kennzeichnen. | ||
3. Sie melden uns zum Ende des Schulhalbjahres (z.B. Juli) ein Kind, für das die Kostenübernahmeerklärung nur bis Ende April gültig | 3. Sie melden uns zum Ende des Schulhalbjahres (z.B. Juli) ein Kind, für das die Kostenübernahmeerklärung nur bis Ende April gültig war. Hier können wir nicht die volle Pauschale ausbezahlen, da die Möglichkeit der Verlängerung auf 4 Monate hier zu verneinen ist. Der zeitliche Abstand zwischen dem Auslaufen der Kostenübernahmeerklärung und der Beantragung der Mittel ist in diesem Fall einfach zu groß. | ||
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Uns ist bewusst, dass es hier eine gewisse Unschärfe im Verfahren gibt. Diese ist jedoch mit dem Sozialreferat abgestimmt und es geschieht nicht zum Nachteil der Kinder. Trotzdem sollte immer darauf geachtet werden, dass eine gültige Kostenübernahmeerklärung vorliegt. | Uns ist bewusst, dass es hier eine gewisse Unschärfe im Verfahren gibt. Diese ist jedoch mit dem Sozialreferat abgestimmt und es geschieht nicht zum Nachteil der Kinder. Trotzdem sollte immer darauf geachtet werden, dass eine gültige Kostenübernahmeerklärung vorliegt. | ||
Aktuelle Version vom 28. August 2026, 07:15 Uhr
Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes reicht GV1-BuT die Zuschüsse in Form einer Pauschale für ein Schulhalbjahr aus.
Im Normalfall wird die komplette Pauschale für ein Schulhalbjahr ausbezahlt. Wichtiges Kriterium hierfür ist, dass eine Kostenübernahmeerklärung für mind. 4 Monate im Schulhalbjahr gültig ist oder noch beantragt werden kann.
| Fälle in denen die volle Pauschale ausbezahlt wird:
1. Sie melden uns am Schulhalbjahresbeginn (z.B. im Oktober) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung bis einschl. 31.12. gültig ist. Hier bezahlen wir die volle Pauschale, da die Kostenübernahmeerklärung 4 Monate im Schulhalbjahr gültig ist, nämlich September bis Dezember. 2. Sie melden uns am Schulhalbjahresbeginn (z.B. im Oktober) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung bis einschl. 30.11. des Jahres gültig ist. Hier zahlen wir die komplette Pauschale für das Mittagessen aus, da die Möglichkeit besteht, dass die Kostenübernahmeerklärung noch verlängert wird und somit eine Gültigkeit von mind. 4 Monaten im Schulhalbjahr erreicht wird. 3. Sie melden uns in der Mitte des Schulhabljahres (z.B. Dezember) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung von 01.08. bis 30.11. gültig war. Hier bezahlen wir die volle Pauschale, da die Möglichkeit besteht, dass die Kostenübernahmeerklärung verlängert wird und somit eine Gültigkeit von mind. 4 Monate im Schulhalbjahr erreicht wird. Fälle, in denen die volle Pauschale nicht ausbezahlt wird: 1. Sie melden uns Mitte des Schulhalbjahres (z.B. Dezember) ein Kind, dessen Kostenübernahmeerklärung von 01.12. bis 28.02. des Folgejahres gültig ist. Eine Kostenübernahmeerklärung mit einer Gültigkeit vor dem 01.12. liegt nicht vor. Hier können wir nur den Zuschuss für 3 Monate (Dezember - Februar) ausbezahlen, da keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Gültigkeit im Schulhalbjahr auf 4 Monate verlängert wird. 2. Sie melden uns Ende des Schulhalbjahres (z.B. Juli) ein Kind, für das Kostenübernahmeerklärungen von Juli bis August vorliegt. Hier können wir den Zuschuss nur für 2 Monate ausbezahlen, da die Kostenübernahmeerklärungen insgesamt nur eine Gültigkeit für 2 Monate aufweist. Hier ist zu beachten, dass für den Monat August nur Mittagsverpflegungskosten ausbezahlt werden können, sofern diese auch tatsächlich anfallen. Auf dem Meldebogen ist dies entsprechend zu kennzeichnen. 3. Sie melden uns zum Ende des Schulhalbjahres (z.B. Juli) ein Kind, für das die Kostenübernahmeerklärung nur bis Ende April gültig war. Hier können wir nicht die volle Pauschale ausbezahlen, da die Möglichkeit der Verlängerung auf 4 Monate hier zu verneinen ist. Der zeitliche Abstand zwischen dem Auslaufen der Kostenübernahmeerklärung und der Beantragung der Mittel ist in diesem Fall einfach zu groß. |
Uns ist bewusst, dass es hier eine gewisse Unschärfe im Verfahren gibt. Diese ist jedoch mit dem Sozialreferat abgestimmt und es geschieht nicht zum Nachteil der Kinder. Trotzdem sollte immer darauf geachtet werden, dass eine gültige Kostenübernahmeerklärung vorliegt.