Sonstige finanzielle oder soziale Notlage: Unterschied zwischen den Versionen
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Über den [ | Über den [https://efas.muenchen.de/images/5/5f/Sonstige_Notlage_Antrag.pdf Antrag] wird vom zuständigen Sozialbürgerhaus/Jobcenter entschieden. Das zuständige Sozialbürgerhaus können Sie [http://www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1060763/ hier] ermitteln. | ||
Ein genehmigter Antrag gilt für ein Schuljahr. Für jede Schulhalbjahresmeldung benötigt GV1/BuT eine Kopie des Antrages auf sonstige Notlage. Nur die Meldung in der tabellarischen Übersicht ist leider nicht ausreichend. | Ein genehmigter Antrag gilt für ein Schuljahr. Für jede Schulhalbjahresmeldung benötigt GV1/BuT eine Kopie des Antrages auf sonstige Notlage. Nur die Meldung in der tabellarischen Übersicht ist leider nicht ausreichend. | ||
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Version vom 7. November 2023, 10:47 Uhr
Informationen zur freiwilligen Leistung "sonstige finanzielle oder soziale Notlage"
Bei den Zuschüssen, die im Rahmen der "sonstigen finanziellen oder sonstigen Notlage" ausbezahlt werden, handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Landeshauptstadt München. Diesen Zuschuss gibt es nur für die Mittagsverpflegung, nicht jedoch für eintägige Schulausflüge. Berechtigt für diese Leistung sind Kinder, die keinen Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes nach SGB II, SGB XII, BKGG (Bundeskindergeldgesetz) oder AsylbLG haben.
Für den freiwilligen Zuschuss kommt es darauf an, dass den Eltern tatsächlich nur eine geringe Summe für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Auf die Festlegung einer starren Einkommensgrenze wird aber bewusst verzichtet. Stattdessen wird nun der § 53 der Abgabenordnung (AO) als Grundlage verwendet.
Wichtig: Da das Budget dieser Mittel begrenzt ist, bitten wir darum, die möglicherweise betroffenen Eltern nur gezielt zu informieren.
Mit dieser Leistung sollen Kinder unterstützt werden, deren Familien sich in finanziell prekären Situationen befinden, jedoch keine Sozialleistungen erhalten.
Über den Antrag wird vom zuständigen Sozialbürgerhaus/Jobcenter entschieden. Das zuständige Sozialbürgerhaus können Sie hier ermitteln.
Ein genehmigter Antrag gilt für ein Schuljahr. Für jede Schulhalbjahresmeldung benötigt GV1/BuT eine Kopie des Antrages auf sonstige Notlage. Nur die Meldung in der tabellarischen Übersicht ist leider nicht ausreichend.