Alte Beiträge
- Restmittel für ukrainische Kriegsgeflüchtete werden ab dem 2. Schulhalbjahr 2022/23 in BuT-Restmittel umgewandelt. Im Meldeformular sind BuT-Restmittel und ukrainische Restmittel zusammenzufassen und als BuT-Restmittel anzugeben. Sie können diese Gelder für anfallende BuT-Ausgaben verwenden. Der Restmittelbetrag wird mit den Meldungen bzw. Auszahlungen vom 2. Schulhalbjahr verrechnet und abgebaut.
- Ab dem Schuljahr 2022/2023 benötigen die Geflüchteten aus der Ukraine für die Übernahme der Mittagsverpflegungskosten und der Kosten für eintägige Schulausflüge eine gültige Kostenübernahmeerklärung. Diese ist zwingend notwendig und wird entweder von den zuständigen Sozialbürgerhäusern bzw. Jobcentern oder dem Amt für Wohnen und Migration ausgestellt. Die Antragstellung der BuT-Leistungen erfolgt mit dem ursprünglichen Meldebogen.
- Kostenübernahmeerklärungen für Schüler*innen, die Leistungen nach §2 oder §3 AsylbLG erhalten, sind zwingend dem Meldebogen beizulegen (eine Auflistung in der Tabelle ist leider nicht ausreichend!).
- Übermittlung der Verlängerungen von Kostenübernahmeerklärungen
Uns erreichen immer wieder Verlängerungen von Kostenübernahmeerklärungen für Schülerinnen und Schüler, für die bereits Mittel in dem Schulhalbjahr beantragt worden sind. Wir möchten Sie bitten, dass Sie uns nur Kostenübernahmeerklärungen von Schülerinnen und Schülern übermitteln, für die in dem jeweiligen Schulhalbjahr noch keine Mittel beantragt worden sind. Sollten Sie sich nicht sicher sein, so können Sie uns vor Einreichung der Unterlagen vorab fragen. Der Abgleich der Unterlagen mit vorangegangenen Meldeterminen bindet bei GV1/BuT sehr viele Kapazitäten und verlängert unnötig die Bearbeitungsdauer, so dass alle Schulen noch länger auf die Auszahlung der Zuschüsse warten müssen. Vielleicht hilft Ihnen dieser kleine Merkspruch: Eine Schülerin bzw. ein Schüler braucht nur einmal pro Schulhalbjahr gemeldet zu werden.
BITTE BEACHTEN SIE: Verlängerungen von Kostenübernahmeerklärungen von Kindern, die uns bereits im laufenden Schulhalbjahr gemeldet wurden, brauchen uns NICHT gemeldet zu werden. Wir bezahlen in der Regel immer die komplette Pauschale sowohl für Mittagessen als auch für die eintägigen Schulausflüge für das komplette Schulhalbjahr aus. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, so werden Sie von uns gesondert darüber informiert.
- Informationen zum Umgang mit Restmitteln infolge der Schulschließungen
Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung müssen bereits im Schuljahr 2019/2020 ausgezahlte und nicht zweckentsprechend verwendete Zuschüsse aus dem Bildungs- und Teilhabepaket als Restmittel im Meldeformular unter „Restmittel für Mittagsverpflegung“ angegeben werden. Die bestehenden Restmittel werden von RBS-GV1/BuT mit den beantragten Zuschüssen verrechnet. Bitte nehmen Sie keine Restmittelverrechnung vor Ort vor. Aus Gründen der Nachweispflicht gegenüber der Revision benötigen wir von allen Schulen die Angaben der Restmittel im Rahmen der Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Schulen mit externen Anbietern für die Mittagsverpflegung werden gebeten, diese Informationen an die Anbieter weiterzuleiten. Bezüglich der Leistungen aus Bildung und Teilhabe für eintägige Schulausflüge gilt selbiges: Bereits im Schuljahr 2019/2020 ausgezahlte Zuschüsse, welche nicht zweckentsprechend verwendet wurden, sind im Meldeformular unter „Restmittel für eintägige Ausflüge“ anzugeben. Auch hier erfolgt die Restmittelverrechnung durch RBS-GV1/BuT.
- Informationen zur Gesetzesänderung (Starke-Familien-Gesetz)
Bitte beachten Sie, dass zum 01.08.2019 das neue Starke-Familien-Gesetz in Kraft tritt. Für die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bedeutet dies, dass der 1€ Eigenanteil, welchen die Eltern bisher pro Mittagessen erbringen mussten, wegfällt. Weitere Informationen dazu haben Sie in unserer E-Mail vom 18.07.2019 erhalten.
Bei Fragen können Sie sich selbstverständlich gerne an uns wenden.
- Informationen zu den Auszahlungen im Frühjahr 2020
Aufgrund der außergewöhnlichen Lage wird die Antragstellung vorübergehend flexibler gestaltet: Anträge können bis auf weiteres unabhängig von den Meldeterminen bei uns eingereicht werden und werden trotzdem zeitnah bearbeitet. Bei Fragen oder speziellen Anliegen können Sie uns gerne kontaktieren.
- Überweisung der Zuschüsse auf das Bildungskonto
Wir wurden von GL2-FiBu darauf hingewiesen, dass die Zuschüsse aus dem Bildungspaket nur auf das sog. Bildungskonto einer Schule angewiesen werden dürfen, sofern die Gelder nicht an einen Caterer oder eine Mittagsbetreuung ausbezahlt werden sollen. Diese Regelung ergibt sich aus Ziffer 1.3.1 der "Dienstanweisung/Richtlinie für die Abwicklung der nichtstädtischen (fremden) Gelder bei den Geldeinhebestellen und die Verwaltung der Bankgirokonten (sog. Sonderkonten) an den städt./staatlichen schulischen Einrichtungen des Referates für Bildung und Sport (RBS)". Die Einhaltung der Vorschrift ist von uns ab sofort strikt umzusetzen.
BITTE BEACHTEN SIE: VON DER REGELUNG NICHT BETROFFEN SIND PRIVATE SCHULEN UND ÜBERWEISUNGEN AN MITTAGSBETREUUNGEN UND CATERER!
- Gültigkeit von Kostenübernahmeerklärungen für das 2. Schulhalbjahr
Wir möchten darauf hinweisen, dass es eine Änderung zum 2. Schulhalbjahr gegeben hat. Entgegen dem regulären Schuljahr, beginnt für die Beantragung von BuT-Leistungen das 2. Schulhalbjahr erst am 1. März. Das bedeutet, dass die Kostenübernahmeerklärungen, die zum 28.02.17 ausgelaufen sind, nicht für das 2. Schulhalbjahr gelten. Wir haben uns zu diesem Schritt entschlossen, da es in den vergangenen Jahren immer zum Schulhalbjahreswechsel vermehrt Nachfragen gab, welche Kostenübernahmeerklärungen nun für das 2. Schulhalbjahr gelten und welche nicht. Wir hoffen, dass wir damit das Verfahren etwas vereinfacht und transparenter gemacht haben.
- Neuer Infoflyer der Bezirkssozialarbeit
Uns wurden vom Sozialreferat Infoflyer der Bezirkssozialarbeit (BSA) übermittelt, da es Änderungen bei den Daten der Ansprechpartnerinnen und -partner sowie den Leistungen gegeben hat. Sie können gerne bei uns ein Exemplar anfordern ode es sich auf der Seite der Bezirkssozialarbeit (www.muenchen.de/sbh-bsa) downloaden. Die BSA ist unter anderem auch für die Genehmigung der Anträge auf sonstige Notlage an den Sozialbürgerhäusern zuständig.
- Wo finde ich BG-Nummer, Aktenzeichen usw. auf den Kostenübernahmeerklärungen?
Nachdem es immer wieder Unklarheiten gibt, an welcher Stelle der Kostenübernahmmerklärungen die Allegro- bzw. BG-Nummer usw. zu finden sind, haben wir für Sie eine kurze Übersicht mit den verschiedenen Kostenübernahmeerklärungen angefertigt. Dort sind die benötigten Angaben markiert hinterlegt. Hier geht es zur Übersicht.
- Neuerungen bei den sonstigen Notlagen zum Schuljahr 2016/17
Nachdem es in letzter Zeit zu Missverständnissen bei den sonstigen Notlagen gekommen ist, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass mit Beginn des Schuljahres 2016/17 zu jeder Meldung - insbesondere auch zum 2. Schulhalbjahr - immer auch Kopien der genehmigten Anträge der sonstigen Notlage mitzuschicken sind. Dies ist auch der Fall, wenn Sie uns die tabellarische Übersicht mitschicken. Hintergrund ist der, dass bei uns sonstige Notlagen beantragt wurden, obwohl die Eltern keinen genehmigten Antrag des Sozialbürgerhauses vorweisen konnten bzw. die Genehmigung durch das Sozialbürgerhaus versagt worden ist. Uns ist bewusst, dass dies mit Mehraufwand für Sie verbunden ist, aber leider zeigten die zuletzt erfolgten Überprüfungen, dass dieser Schritt erforderlich ist.
- Umstellung bei den Kostenübernahmeerklärungen von BG- auf Allegro-Nummer (betrifft nur § 28 SGB II)
Das Sozialreferat stellt aktuell bei den Kostenübernahmeerklärungen gem. § 28 SGB II von den bisherigen BG-Nummern auf sog. Allegro-Nummern um. Weitere Auswirkungen auf die Kostenübernahmeerklärungen hat dies nicht.
Die BG-Nummern haben das Format 84308BGxxxxxxx. Die Allegro-Nummern haben das Format 84308//xxxxxxx.
- Zuständiges Sozialbürgerhaus ermitteln
Über den Link http://www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1060763/ können Sie das zuständige Sozialbürgerhaus ermitteln, in welchem die Eltern sowohl für Anträge aus dem Bildungs- und Teilhabepaket als auch für sonstige Notlage vorsprechen müssen.
- Nachmeldetermine
- Allgemeines zu Nachmeldeterminen
Da die Kostenübernahmeerklärungen antragspflichtig sind, werden diese vom Sozialbürgerhaus/Jobcenter/Amt für Wohnen und Migration je nach Antragseingang ausgestellt. So kommt es vor, dass Kostenübernahmeerklärungen auch während des laufenden Schul(halb)jahres ausgestellt werden. Aus diesem Grund bieten wir mehrmals im Schulhalbjahr Nachmeldetermine an, an denen Sie uns die Kostenübernahmeerklärungen der Kinder melden können, die Sie uns bis dahin noch nicht melden konnten.